Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gegenstand
Gegenstand dieses Auftrags bilden verschiedene Informatik-Dienstleistungen, welche die EmpoSec Consulting AG (im Folgenden EmpoSec genannt) dem Auftraggeber an einem zu vereinbarenden Ort erbringt und welche nach Aufwand verrechnet werden.
Die Aufgabenstellung, die Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen, Kompetenzen, Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Terminplanung, Aufwand, Verantwortlichkeiten sowie die Kosten für den jeweiligen Einsatz sind in einem separaten Auftragsdokument schriftlich festgehalten.
Auftragserteilung
Durch Unterzeichnung des separaten Auftragsdokuments (z.B. Offerte mit Bestelltalon) und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beauftragt der Auftraggeber EmpoSec zur Erbringung der im Auftragsdokument spezifizierten Dienstleistungen unter den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehaltenen Bestimmungen. Das Auftragsverhältnis entsteht erst im Zeitpunkt der Gegenzeichnung des separaten Auftragsdokuments und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch EmpoSec.
Leistungsumfang und -erbringung
Der Leistungsumfang von EmpoSec ist im separaten Auftragsdokument (z.B. Offerte mit Bestelltalon) festgelegt.
Sofern Dienstleistungen durch Mitarbeiter von EmpoSec erbracht werden, unterstützt der EmpoSec-Mitarbeiter den Auftraggeber durch seine Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich CyberSecurity- und Informationssicherheitsbelangen. EmpoSec ist ferner berechtigt, nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber zur Ausführung von Dienstleistungen fachkundige Dritte beizuziehen.
Die regelmässige Arbeitszeit der EmpoSec-Mitarbeiter (oder durch EmpoSec beigezogener Dritter) beträgt 8 (acht) Stunden pro Arbeitstag, täglich von Montag bis Freitag zwischen 08.00 Uhr und 18.00 Uhr mit entsprechenden Pausen, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Feiertage am Einsatzort. Einsätze ausserhalb dieser Zeit sind im Auftrag entsprechend aufgeführt und unterliegen Sonderbedingungen und Sonderansätzen und sind im separaten Auftragsdokument (z.B. Offerte mit Bestelltalon) festgelegt.
EmpoSec ist bemüht, dass der/die aufgeführten Mitarbeiter oder Dritten für die Dauer des jeweiligen Einzelauftrages Dienstleistungen für den Auftraggeber erbringen, behält sich jedoch vor, den/die Mitarbeiter durch entsprechend qualifizierte andere Mitarbeiter zu ersetzen.
Die geleistete Arbeitszeit wird falls nötig und sinnvoll durch einen vom Auftraggeber zu unterzeichnender Arbeitsnachweis belegt.
Die Zeit, welche der EmpoSec-Mitarbeiter oder Dritte für den Auftraggeber arbeitet bzw. zur Verfügung steht, gilt als Arbeitszeit, unabhängig vom Ort, an dem die Dienstleistungen erbracht werden. Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsort werden mit einer Wegpauschale abgegolten, es sei denn, anderweitige Vereinbarungen sind im separaten Auftragsdokument (z.B. Offerte mit Bestelltalon) festgehalten.
Leistungsumfang Auftraggeber
Der Auftraggeber stellt EmpoSec kostenlos alle vorhandenen Informationen, Einrichtungen sowie auch die sonst erforderliche Unterstützung zur Erbringung der im Auftrag vereinbarten Dienstleistungen zur Verfügung, soweit dadurch nicht vertragliche Verpflichtungen gegenüber Dritten verletzt werden und stellt ausreichenden Zugriff auf einer der Aufgabenstellung entsprechenden und zeitlich verfügbaren Systemumgebung sicher. Er hat insbesondere mitzuwirken durch Erteilung von Arbeitsanweisungen, Überwachung und Kontrolle der Dienstleistungen, Durchführung von allfälligen Zwischenprüfungen und Treffen von Zwischenentscheiden. Diese Pflichten werden im separaten Auftragsdokument (z.B. Offerte mit Bestelltalon) spezifiziert.
Der Auftraggeber gewährt den EmpoSec-Mitarbeitern und von EmpoSec beigezogenen Dritten das Zutrittsrecht zu den Räumlichkeiten, welche für die Erfüllung der Dienstleistungen benutzt werden müssen. Der Auftraggeber ernennt eine gegenüber EmpoSec mit den benötigten Kompetenzen ausgestattete Kontaktperson als Ansprechpartner. Der Auftraggeber stellt Dokumentationen von Ausnahmezuständen und Fehlermeldungen zur Verfügung. Der Auftraggeber unterstützt EmpoSec bei Fehlersuche und Fehlerbehebung. Verzögerungen und Mehraufwand durch fehlerhafte Erfüllung dieser Pflichten gehen zulasten des Auftraggebers.
Preise und Zahlungsbedingungen
Sofern im separaten Auftragsdokument nichts anderes vereinbart wurde, werden die Dienstleistungen nach Aufwand abgerechnet. Dabei gelten die jeweiligen Ansätze zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Auftrages gültigen Tarifen von EmpoSec, welche dem Auftraggeber bekannt sind und diesen AGB beiliegen.
Allfällige indirekte Steuern und Abgaben, welche auf dem Abschluss oder Vollzug dieses Auftrages erhoben werden, gehen vollumfänglich zu Lasten des Auftraggebers.
Sofern im separaten Auftragsdokument nichts anderes vereinbart wurde, werden nach Aufwand berechnete Leistungen monatlich in Rechnung gestellt. Sämtliche Rechnungen von EmpoSec sind, sofern im separaten Auftragsdokument nicht anders beschrieben, innert 20 Tagen netto zur Zahlung fällig. Werden zusätzliche Ausgaben durch Gründe verursacht, welche der Auftraggeber zu vertreten hat (insbesondere fehlerhafte Erfüllung seiner Pflichten unter Ziff. 4) oder durch weitere für das Gelingen des Projektes unerlässliche Leistungen seitens EmpoSec hervorgerufen, die nicht voraussehbar waren, so sind diese vom Auftraggeber zusätzlich zu entschädigen nach den zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Auftrages gültigen Tarifen von EmpoSec oder zu den im separaten Auftragsdokument hierfür vereinbarten Tarifen.
Reise- und Unterkunftsauslagen sind vom Auftraggeber nach Aufwand zu entschädigen, es sei denn, eine anderweitige Regelung wurde im separaten Auftragsdokument vereinbart.
Der Auftraggeber und EmpoSec vereinbaren, gegenseitig nur schriftlich anerkannte oder gerichtlich festgestellte Gegenforderungen zu verrechnen. Preisänderungen zum Nachteil des Auftraggebers können frühestens 1 Jahr nach Vertragsabschluss, bzw. nach der letzten Erhöhung unter vorheriger schriftlicher Begründung bewirkt werden. EmpoSec teilt dem Auftraggeber die neuen Preise schriftlich mit, woraufhin die Änderung auf das in der schriftlichen Mitteilung festgehaltene Datum, frühestens aber drei Monate nach Versand der schriftlichen Mitteilung in Kraft tritt.
Rechte an Arbeitsergebnissen
Ideen, Konzepte, Erfahrungen und Methoden in Bezug auf den Auftrag Informatikverarbeitung sowie sämtliche Rechte an Arbeitsergebnissen (insbesondere Urheberrechte und andere Immaterialgüterrechte daran), welche bei der Erbringung von Dienstleistungen unter diesem Vertrag durch EmpoSec, EmpoSec Mitarbeiter oder von EmpoSec beigezogene Dritte allein oder in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder vom Auftraggeber beigezogenen Dritten entwickelt worden sind, gehören EmpoSec oder einem von EmpoSec schriftlich bezeichneten Dritten und können von dieser beliebig verwertet werden.
Gewährleistung und Haftung
EmpoSec gewährleistet, dass sie die Dienstleistungen entsprechend den allgemein anerkannten Industrie-Standards erbringt. Eine weitergehende Garantie oder Gewährleistung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
EmpoSec haftet nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Darüber hinaus ist jegliche Haftung ausgeschlossen. Jede Haftung von EmpoSec oder von EmpoSec beigezogenen Dritten für weitergehende direkte oder indirekte Schäden ist ausdrücklich ausgeschlossen. EmpoSec haftet keinesfalls für den Schaden oder Verlust von Daten oder Dokumenten, die vom Auftraggeber im Rahmen dieses Auftrags zur Verfügung gestellt werden. Es ist Sache des Auftraggebers, sicherzustellen, dass entsprechende Backup-Kopien vorhanden sind.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, EmpoSec zu schützen und völlig schadlos zu halten im Falle von Drittansprüchen, die sich ergeben aus Handlungen oder Unterlassungen von EmpoSec gemäss dem Auftrag oder gemäss Anweisungen des Auftraggebers.
EmpoSec-Mitarbeitende
Die Anstellung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen in irgendeiner Form von Mitarbeitern oder Hilfspersonen von EmpoSec während der Vertragsdauer und innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung durch den Auftraggeber oder mit ihm verbundene Gesellschaften bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von EmpoSec.
Im Falle der Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber eine Konventionalstrafe in der Höhe eines Netto-Jahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters, mindestens jedoch von CHF 50'000.- pro Einzelfall unter Vorbehalt des Nachforderungsrechts für den weiteren nachgewiesenen Schaden. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung dieser Verpflichtung.
Geheimhaltungspflicht
Durch Inkrafttreten dieses Auftrages können beide Partner Zugang zu vertraulichen oder urheberrechtlich geschützten Informationen des jeweiligen Partners bekommen. Diese Informationen werden im Folgenden der Einfachheit halber als „vertrauliche Informationen“ bezeichnet. Nicht vertraulich sind Informationen, welche ein Teil einer Veröffentlichung sind; oder schon im vorherigen Besitz der einen Partei waren und von der anderen Partei weder direkt noch indirekt erworben wurden; oder unabhängig von einer Partei entwickelt wurden.
Der Auftraggeber und EmpoSec vereinbaren, dass sie für die Dauer dieses Auftrags und nach dessen Ablauf alle vertraulichen Informationen des Partners keinem Dritten zugänglich machen werden. Beide Seiten verpflichten sich, die vertraulichen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung dieses Auftrags zu verwenden und sorgfältig darauf zu achten, dass sie nicht an Unberechtigte oder die Öffentlichkeit weitergegeben werden.
Sofern sich EmpoSec in einer separaten Geheimhaltungserklärung gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, geht die separate Geheimhaltungserklärung dieser Ziff. 9 AGB vor und diese Ziff. 9 AGB ist für EmpoSec nicht verpflichtend.
Datenzugriff
Bei Arbeiten, welche auf den Rechnern des Auftraggebers stattfinden, übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung dafür, dass darauf die von EmpoSec benötigten Tools installiert sind bzw. von EmpoSec installiert werden können und der Zugriff auf die entsprechenden Zielsysteme/Daten berechtigt und konfiguriert ist. Sollten im Rahmen dieses Auftrags Arbeiten auf EmpoSec-eigenen Rechnern mit direkter Verbindung zu Rechnern des Auftraggebers durchgeführt werden, müssen sämtliche Massnahmen beider Seiten zur Verhinderung von unberechtigten Zugriffen auf die Rechensysteme des Auftraggebers und EmpoSec vorab definiert werden.
Änderungsverfahren
Während der Erbringung von Dienstleistungen können beide Vertragsparteien jederzeit schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen vorschlagen. Im Falle eines Änderungsantrages seitens des Auftraggebers hat ihm EmpoSec mitzuteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf den Vertrag, insbesondere auf Preis und Termine, hat.
Beeinflusst eine solche Änderung die Dienstleistung erheblich, informiert EmpoSec den Auftraggeber über die Dauer und Kosten einer detaillierten Abklärung, die vorläufige Einschätzung der Realisierbarkeit und die Konsequenzen. Daraufhin hat der Auftraggeber die Änderung schriftlich zu bestätigen. Ist der Änderungsantrag von Seiten des Auftraggebers erfolgt und hat EmpoSec den erfolgten Änderungsvorschlag nicht bestätigt, so läuft der Auftrag unverändert weiter.
Schlussbestimmungen
Dieser Auftrag regelt zusammen mit dem separaten Auftragsdokument abschliessend sämtliche anwendbaren Bestimmungen für Informatik-Dienstleistungen. Mündliche Abmachungen sind unverbindlich. Beide Parteien können den Auftrag jederzeit beenden. Erfolgt dies zur Unzeit, so ist die aufhebende Partei der anderen zum Ersatz des sich daraus ergebenden Schadens verpflichtet.
Rechte aus diesem Auftrag können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei abgetreten werden. Sollten sich einzelne Bestimmungen oder Teile dieses Vertrages als nichtig oder unwirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in einem solchen Fall den Vertrag so anpassen, dass der mit dem nichtigen oder unwirksam gewordenen Teil angestrebte Zweck so weit wie möglich erreicht wird. Die Vertragspartner vereinbaren, bei Meinungsverschiedenheiten vor Anrufung des Richters eine gütliche Einigung anzustreben. Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Auftrag ist Zürich. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, dass er sich unter Verzicht auf seinen ordentlichen Wohnsitzgerichtsstand dem hier vereinbarten Gerichtsstand unterzieht. Der Auftrag untersteht dem schweizerischen Recht.
Gültig ab: 01.04.2025